Im Zusammenhang mit „Ü20-Photovoltaikanlagen“ stellten sich Fragen zur Anwendung des Nullsteuersatzes nach § 12 Abs. 3 UstG. Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass die Umstellung auf Eigenverbrauch nur eingeschränkt begünstigt ist.
Bei Ü20-PV-Anlagen sind nach Auslaufen der EEG-Förderung häufig Anpassungen des Messkonzeptes erforderlich, die insbesondere den Austausch von Zählern sowie Arbeiten am Zählerschrank erforderlich machen.
Regelsatz ohne neue Komponenten
Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) findet der Nullsteuersatz auf die bloße Umstellung eines Messkonzeptes grundsätzlich keine Anwendung. Erfolgt lediglich ein Umbau oder eine Umverdrahtung des bestehenden Zählerschrankes, ohne dass neue wesentliche Komponenten geliefert werden, unterliegen diese Leistungen dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 Prozent Umsatzsteuer.
Wesentliche Komponenten begünstigt
Werden im Zuge der Umstellung hingegen neue wesentliche Komponenten geliefert und installiert, kann der Nullsteuersatz Anwendung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die verbauten Gegenstände aufgrund technischer Normen erforderlich sind und als wesentliche Komponenten einer Photovoltaikanlage einzustufen sind.
Haupt- und Nebenleistungen
Die weiteren notwendigen Arbeiten zur Anpassung oder Umrüstung des Zählerschrankes sind (nur) in diesem Fall - als Nebenleistungen zur erbrachten Hauptleistung - ebenfalls vom Null-Umsatzsteuersatz begünstigt.
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Quelle: ZVEH
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