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18.06.2026

Geklagt hatte ein Wirtschaftsverband gegen ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite umfassende Leistungen rund um Photovoltaikanlagen anbot, von der Planung über die Installation bis zur Wartung. Das Unternehmen war jedoch weder für das Elektrotechniker- noch für das Dachdeckerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Bereits das Landgericht Mainz hatte darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung sowie gegen das Wettbewerbsrecht gesehen. Das OLG Koblenz bestätigte diese Auffassung nun in der Berufungsinstanz.

Nach Ansicht des Gerichts gehören die Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen insbesondere auf Dächern zu den wesentlichen Tätigkeiten des Elektrotechniker- und Dachdeckerhandwerks. Diese Arbeiten seien prägend für die jeweiligen Berufsbilder und dürften deshalb nur von entsprechend qualifizierten und eingetragenen Fachbetrieben selbstständig angeboten und ausgeführt werden.

Für das Elektrohandwerk bedeutet die Entscheidung eine wichtige Bestätigung der bestehenden Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen. Gerade bei Photovoltaikanlagen sind fachgerechte Planung, elektrische Sicherheit, Netzanschluss und normgerechte Ausführung von zentraler Bedeutung. Die Eintragung in die Handwerksrolle stellt sicher, dass hierfür die erforderliche Qualifikation und Verantwortung vorhanden sind.

Das Gericht bewertete die Werbung des nicht eingetragenen Unternehmens als unlautere geschäftliche Handlung. Zudem sah es eine Irreführung von Marktteilnehmern, weil auf der Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht wurden, ohne transparent darzustellen, ob und wie deren Echtheit überprüft wurde.

Nach Angaben des OLG Koblenz handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage. Das Urteil dürfte daher weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung für den gesamten Photovoltaikmarkt haben und die Position qualifizierter Handwerksbetriebe nachhaltig stärken.

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