Arbeiten mit Asbest ist in Deutschland grundsätzlich verboten, wobei die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) Ausnahmen für Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten gestattet. Zu den erlaubten Instandhaltungsarbeiten zählten bislang jedoch nur Wartungsmaßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustands und Instandsetzungsmaßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustands. Jede Erweiterung einer elektrischen Anlage war, egal wie gering, verboten.
Die neue in Kraft getretene Gefahrstoffverordnung erlaubt nun weitere Arbeiten, allerdings ausschließlich unter Beachtung entsprechender Rahmenbedingungen. So zählt zur erlaubten funktionalen Instandhaltung jetzt auch die Anpassung an den Stand der Bautechnik, was sogar Maßnahmen zur energetischen Sanierung einschließt.
Drei wesentliche Voraussetzungen sind zu erfüllen, wenn Arbeiten in Bestandbauten vorgenommen werden, bei denen nicht klar ist, ob diese asbestfrei sind und daher (möglicherweise) Tätigkeiten mit Asbest durchgeführt werden:
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Grundsätzlich schreibt die neue Gefahrstoffverordnung für einzelne Tätigkeiten zwar keine Verfahren vor, es gilt jedoch das Minimierungsgebot der Gefährdungen, Tätigkeiten sind mit möglichst geringer Exposition (Freisetzung von Asbestfasern) durchzuführen.
Wurde bei der Beprobung eines Objekts Asbest festgestellt, oder ist aufgrund einer fehlenden Beprobung unklar, ob Asbest vorhanden sein könnte, sollen im E-Handwerk zukünftig ausschließlich anerkannte emissionsarme Verfahren zum Einsatz kommen.
Denn wenn es für die durchzuführenden Arbeiten kein anerkanntes emissionsarmes Verfahren gibt, so müssen sehr viel weitreichendere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Alternativ könnte wie bislang auch der Arbeitsbereich (als Abbrucharbeiten nach TRGS 519) vollends von Asbest befreit werden, bevor die eigentliche Arbeit beginnt. Die BG ETEM arbeitet intensiv im Schulterschluss mit dem ZVEH an emissionsarmen Verfahren, bei denen die in den Unternehmen vorhandenen Gerätesysteme eingesetzt werden können.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) schreibt vor, dass der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Asbest nur dann ausüben lassen darf, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Wenngleich das nachgelagerte Regelwerk unter bestimmten Rahmenbedingungen für verschiedene Gefahrstoffe Ausnahmen zulässt, gilt dieses nicht für Asbest. Mitarbeiter müssen an dieser Pflichtvorsorge teilnehmen, können jedoch eine Untersuchung ablehnen. In diesem Fall beschränkt sich die Vorsorge auf ein Beratungsgespräch mit dem Arbeitsmediziner.
Arbeitsmediziner sind nicht nur schwer zu finden, sie müssen zudem über die entsprechende fachliche Expertise verfügen, um eine Asbestvorsorge durchführen zu können.
EMPFEHLUNG: Suchen Sie sich möglichst schnell einen Arbeitsmediziner, der die Asbestvorsorge bei Ihren relevanten Mitarbeitern durchführen kann. Nicht nur das E-Handwerk muss mit seinen fast 525.000 Beschäftigten die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung erfüllen. Der bestehende Mangel an Arbeitsmedizinern wird sich sehr bald noch extrem verschärfen.
Hier finden Sie eine Liste von Arbeitsmedizinern: www.vdbw.de > Betriebsarztsuche
Die E-Akademie.NRW ist zertifizierter Anbieter von Seminaren Sachkunde Asbest nach TRGS Anlage 4C.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine: asbest.e-akademie.nrw
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