Ab dem 27. September 2026 gelten beim Verkauf von Waren an Verbraucher zusätzliche Informationspflichten. Für Elektroinnungsbetriebe kann dies insbesondere beim Verkauf von Elektrogeräten, Leuchten oder anderen Produkten an Privatkunden relevant werden. Die Informationen müssen vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers bereitstehen.
Praktischer Hinweis zum Reparierbarkeitswert: Ein solcher EU-Wert existiert nicht für jede Ware. Bei Smartphones und bestimmten Tablets ist die Reparierbarkeitsklasse bereits auf dem Energielabel angegeben; über dessen QR-Code lässt sich das Modell in der EU-Produktdatenbank EPREL aufrufen. Die Europäische Kommission erläutert dies anhand dieser Produktgruppe. Betriebe müssen keinen Reparierbarkeitswert selbst berechnen. Ist unklar, ob für ein Produkt ein EU-Wert oder Angaben zu Ersatzteilen und Reparaturen vorliegen, sollten sie beim Hersteller nachfragen. Der Hersteller ist auch dafür verantwortlich, dem Verkäufer die relevanten Informationen zu einer von ihm gewährten Haltbarkeitsgarantie bereitzustellen. Betriebe sollten Garantiebedingungen und Reparaturkosten nicht selbst schätzen.
Die gesetzlichen Grundlagen sind Art. 246 Abs. 1 EGBGB für den Verkauf im Ladengeschäft und Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, jeweils in der ab dem 27. September 2026 geltenden Fassung. Die EU-Informationsseite zum Gewährleistungslabel und zum GARAN-Label enthält Anwendungshinweise und führt zum Download der Grafiken und eines Leitfadens.
Bild und Quelle: arge Medien im ZVEH
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