Die Verordnung von 2021 wurde bis Juni 2028 verlängert und ermöglicht in Teil 2 der Gesellenprüfung ein Abweichen von Prüfungsinstrumenten.
Die 2021 erlassene Erprobungsverordnung für die Informationselektroniker-Ausbildung ermöglicht es – einen entsprechenden Beschluss der zuständigen Stelle vorausgesetzt – in Teil 2 der Gesellenprüfung, von den in der entsprechenden Ausbildungsverordnung (vgl. Artikel 2) geregelten Prüfungsinstrumenten abzuweichen. Nun wurde sie um zwei Jahre, bis zum Stichtag 30.06.2028, verlängert.
Wahl zwischen praktischer Arbeitsaufgabe und betrieblichem Auftrag
Während die Informationselektroniker-Ausbildungsverordnung (InfoElekAusbV) im Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ eine Arbeitsaufgabe als Prüfungsinstrument vorschreibt, sieht die Erprobungsverordnung ein Variantenmodell vor. Dieses Variantenmodell erlaubt dem Ausbildungsbetrieb die Wahl zwischen einer praktischen Arbeitsaufgabe oder einem betrieblichen Auftrag. Die Entscheidung ist dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mitzuteilen.
Da in den Prüfungsdurchläufen seit Bestehen der Informationselektronikerausbildung-Erprobungsverordnung (InfoElekAusbErprbV) nur eine vergleichsweise geringe Anzahl von Prüfungen unter Verwendung des Variantenmodells durchgeführt worden ist, haben sich die Sozialpartner dafür ausgesprochen, durch eine Verlängerung des Erprobungszeitraums eine solidere Grundlage dafür zu schaffen, dass abschließend über die Verstetigung, Anpassung oder Beendigung des Variantenmodells entschieden werden kann. Dieser Einschätzung hat sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) als Verordnungsgeber angeschlossen und eine Verlängerung veranlasst.
Variantenmodell bis Juni 2028 möglich
Handwerkskammern haben damit zwei weitere Jahre lang die Möglichkeit, sich dafür zu entscheiden, bei Teil 2 der Informationselektroniker-Gesellenprüfung ein Variantenmodell zu ermöglichen.
Quelle: ZVEH
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