Nötig war die Aktualisierung der „Technischen Anschlussbedingungen Niederspannung“ (TAB) wegen der Weiterentwicklungen der VDE-Anwendungsregeln.
Netzbetreiber sind verpflichtet, technische Anschlussbedingen zu erstellen und zu veröffentlichen. Der BDEW stellt bereits seit Jahrzehnten einen TAB-Bundesmusterwortlaut zur Verfügung. Dieser dient den Netzbetreibern von Niederspannungsnetzen als Grundlage für die Ausgestaltung ihrer, falls vorhanden, unternehmensspezifischen Technischen Anschlussbedingungen (TAB). Mehr als 90 Prozent der deutschen Verteilnetzbetreiber nutzen bereits den TAB-Bundesmusterwortlaut.
Nachdem der VDE/FNN im Frühjahr 2026 neue Fassungen der Anwendungsregeln VDE-AR-N 4100 (Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb) sowie VDE-AR-N 4105 (Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz) veröffentlicht hat, wurde der TAB-Bundesmusterwortlaut nun aktualisiert.
Wesentliche Neuerungen:
Die TAB 2026 orientiert sich an der Kapitelstruktur der VDE-AR-N 4100 und berücksichtigt insbesondere die Weiterentwicklungen der VDE-Anwendungsregeln. Dadurch wurden eine Reihe redaktioneller Anpassungen erforderlich.
Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
Hinweise zur Änderung der TAB
Die neue Fassung des BDEW-Bundesmusterwortlauts steht hier zur Verfügung www.bdew.de/energie/technische-anschlussbedingungen-niederspannung-tab-2026
Netzbetreiber können den neuen Musterwortlaut als Basis für die Formulierung ihrer unternehmensspezifischen Technischen Anschlussbedingungen für die Niederspannung nutzen beziehungsweise ohne Änderungen umsetzen.
Für die wirksame Änderung der Technischen Anschlussbedingungen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Die Änderungen der TAB werden dann zum nächsten Monatsersten nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam. Im Downloadbereich (www.bdew.de/energie/technische-anschlussbedingungen-niederspannung-tab-2026) ist auch eine Formulierungshilfe für die öffentliche Bekanntgabe zu finden.
Werden in den unternehmensspezifischen TAB Regelungen getroffen, die nicht im BDEW-Bundesmusterwortlaut für die TAB Niederspannung enthalten sind und die Ergänzungen im Vergleich zu den VDE-Anwendungsregeln VDE-AR-N 4100 und -4105 darstellen, gelten zudem folgende Anforderungen:
Mit den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) legen Netzbetreiber auf Grundlage von § 19 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und § 20 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) technische Anforderungen an den Netzanschluss sowie an den Betrieb von Kundenanlagen fest. Die TAB sind Bestandteil der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers und damit Bestandteil der Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverträge. Der Bundesmusterwortlaut wurde von der BDEW-Projektgruppe „Bundesmusterwortlaut TAB Niederspannung“ erarbeitet. In der Projektgruppe arbeiten Expert/-innen von Verteilnetzbetreibern zusammen; die E-Handwerke sind über den ZVEH dauerhaft eingebunden. Darüber hinaus besteht ein enger fachlicher Austausch mit dem VDE/FNN, um eine konsistente Umsetzung der technischen Anwendungsregeln sicherzustellen. Der BDEW-Bundesmusterwortlaut unterstützt Netzbetreiber dabei, ihre unternehmensindividuellen Technischen Anschlussbedingungen zu formulieren und möglichst einheitlich auszugestalten. Eine weitgehend standardisierte Anwendung erleichtert die Zusammenarbeit mit Installationsunternehmen und anderen Marktakteuren. Seit Inkrafttreten des § 19 Abs. 1a EnWG am 16. Mai 2024 gilt: Wird der BDEW-Bundesmusterwortlaut verwendet, entfällt grundsätzlich die Begründungspflicht für die darin enthaltenen Anforderungen. Eine Begründungspflicht sieht § 19 Abs. 1a EnWG nur noch für solche Regelungen in den TAB der Netzbetreiber vor, die nicht im BDEW-Musterwortlaut enthalten sind und die über die Inhalte der VDE/FNN-Anwendungsregeln hinausgehen. Solche unternehmensspezifischen Ergänzungen müssen kenntlich gemacht und begründet werden. Die Begründungen sind zudem auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen. Anforderungen in den technischen Anschlussbedingungen, die über die Inhalte der VDE/FNN-Anwendungsregeln hinausgehen und damit im Widerspruch zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 stehen sind unwirksam. |
Quelle: ZVEH
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