Trotz einer intensiven Diskussion in den Fachkreisen ist bislang im Handwerk nicht durchgängig bekannt, dass in zahlreichen Baustoffen wie Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern und auch anderen Bauchemikalien wie Kitten, Asbest enthalten sein kann. Betroffen sind alle Gebäude in Deutschland, die bis zum 31. Oktober 1993 errichtet, umgebaut oder modernisiert wurden.
Auch das elektro- und informationstechnische Handwerk ist hiervon bei entsprechenden Tätigkeiten wie beispielsweise Bohren, Fräsen und Dosensenken betroffen. Nach dem nationalen Asbestdialog und mehreren Referentenentwürfen in den letzten Jahren, wurde am 21. August die Novelle der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) durch das Bundeskabinett beschlossen.
Hauptkritik des Handwerks ist die Änderung der Erkundungspflicht für Veranlasser von Bau- und Sanierungsvorhaben, welche im Vergleich zu den vorherigen Referentenentwürfen gestrichen wurde. Die Bundesregierung ändert folglich die Bringschuld des Veranlassers in eine Holschuld des (Bau-) Unternehmers! Dies widerspricht dem Konsens im nationalen Asbestdialog und den vorherigen Referentenentwürfen aus den Jahren 2022 und 2023.
Für die Novelle der Gefahrstoffverordnung bestand über den Bundesrat eine Zustimmungspflicht. Es wurde versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Neben dem Fachverband Elektro- und Informationstechnik Baden-Württemberg, dem Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg sowie weiteren Verbänden des Handwerks im Land und darüber hinaus in anderen Bundesländern gab es Initiativen für die Erkundungspflicht des Veranlassers. Am 18. Oktober hat im Bundesrat nun die Abstimmung stattgefunden.
Der vom Handwerk mit Nachdruck erbetene Maßgabenbeschluss zu den Ergebnissen des nationalen Asbestdialogs zurückzukehren, fand im Plenum unter den Ländern leider keine Mehrheit. Zwar hat Baden-Württemberg dafür gestimmt, jedoch konnte insgesamt keine Mehrheit für die vom Handwerk geforderten Punkte erzielt werden. Die in der Gefahrstoffverordnung nun vorgesehene Informationspflicht des Veranlassers zur Übermittlung des Baubeginns oder des Baujahres des Objekts, bleibt. Sie erscheint aber nicht geeignet, um ausreichend zum Schutz der Beschäftigten beizutragen. Ergänzend belastet es den Veranlasser durch erhöhte Kosten.
Als nächster Schritt wird dann die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 „Asbest -
Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) überarbeitet, um den dann neuen Inhalten der Gefahrstoffverordnung Rechnung zu tragen.
Quelle: FV EIT BW
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